Kredit trotz befristetem Arbeitsvertrag

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Banken vergeben Kredite. Doch bevor sie diesen bewilligen, müssen noch die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Kreditsuchenden überprüft werden. Das dient als Sicherheit, um sich vor Ausfällen zu schützen. Eine wichtige Voraussetzung ist ein festes Arbeitsverhältnis. Als Nachweis gilt in der Regel die Gehaltsabrechnungen, es kann aber auch ein Arbeitsvertrag zur Einsicht verlangt werden.

Kredit trotz befristetem Arbeitsvertrag

Ein fester Arbeitsvertrag wirkt sich positiv auf eine Kreditentscheidung aus. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Sachlage jedoch anders. In den meisten Fällen sind die Betroffenen nach Ablauf des Zeitvertrages arbeitslos und können unter Umständen die laufenden Raten aufgrund des niedrigeren Einkommens durch das Arbeitslosengeld oder Hartz 4 nicht mehr weiter zahlen. Aus diesem Grund wird es schwerfallen, einen Kredit trotz befristetem Arbeitsvertrag zu erhalten.

Welche Möglichkeiten für einen Kredit gibt es in diesem Fall?

Wie eingangs schon erwähnt wurde, verlangen die Banken in den meisten Fällen als Nachweis nur die Einkommensbescheinigungen der letzten drei Monate. Ob das Arbeitsverhältnis befristet ist, wird selten nachgefragt. Darin besteht die Chance des Kreditsuchenden. Es ist nicht strafbar, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu verschweigen, wenn nicht danach gefragt wird. Sollte der Bankberater allerdings näher ins Detail gehen und beim Kundengespräch nach den Arbeitsverhältnissen fragen, dann muss schon die Wahrheit gesagt werden. Viele fragen ja nach dem bekannten Schweizer Kredit nach. Den gibt es in keinem Fall bei einem befristeten Arbeitsvertrag.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen ein Kredit trotz befristetem Arbeitsvertrag bewilligt wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis genauso lange andauert, wie die Laufzeit eines Kredites. In dieser Situation geht die Bank eigentlich kein Risiko ein, da ja bei einem befristeten Arbeitsvertrag so lange Geld auf dem Girokonto eingeht, so lange das Arbeitsverhältnis andauert. Auch Beschäftigte, die einen festen Arbeitsplatz innehaben, sind vor Arbeitslosigkeit nicht geschützt. Es sei denn, sie arbeiten im öffentlichen Dienst.

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