Kredit für Gewerbetreibende

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Ein Kredit für gewerbetreibende und natürliche Personen wird von den Banken gut und gerne vergeben, ist aber ein wenig kniffliger und komplizierter im Vergleich zu einem Kredit für angestellte Personen. Der Knackpunkt liegt hier weniger beim Einkommen, sondern ist eher in der Haftung und deren Umfang zu suchen.

Gewerbetreibende müssen sich im Prinzip zwischen zwei Modellen entscheiden, die aber beide mehr oder weniger eng mit der Art des Unternehmens verbunden sind. Beide Möglichkeiten haben ihre Vorteile und ihre Nachteile, aber letztlich entscheidet über die Bewilligung des Kreditantrages nur die Sicherheit die geboten werden kann.

Die erste Möglichkeit: Die volle Haftung des Unternehmers

Bei einem Kredit für Gewerbetreibende muss der Unternehmer, ähnlich wie der Angestellte, eine Reihe von Sicherheiten zur Verfügung stellen. Neben dem Einkommen und dem eigenen privaten Vermögen kann unter bestimmten Umständen auch das Vermögen des Unternehmens zur Haftung herbeigezogen werden. Banken nutzen diese Möglichkeit manchmal gerne, und manchmal sehr ungern. Hier kommt es ganz auf die Art des Unternehmens an.

Ist der Unternehmer beispielsweise ein Einzelunternehmer im Nebenerwerb kann die Bank hier bei Zahlungsschwierigkeiten zwar das private Vermögen und das Unternehmensvermögen pfänden, muss aber darauf achten die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners schon aus eigenem Interesse nicht zu stark einzuschränken. Leichter ist es aber bei einer Teilhaberschaft an einer GmbH, bei der der Antragssteller gleichzeitig Geschäftsführer ist. Hier sind die Verhältnisse klarer und die Bank hat mehr Möglichkeiten die fällige Schuld einzutreiben.

Die zweite Möglichkeit: Haftung nur mit dem privaten Vermögen

Wird das Unternehmensvermögen bei einem Kredit für Gewerbetreibende nicht zur Absicherung der Kreditsumme herangezogen, so wird als Ersatz oft das private Vermögen nicht von der Haftung ausgeschlossen. Für Schuldner ist es wichtig zu wissen das auch Unternehmer im schlimmsten Fall die vollen Ansprüche aus den gesetzlichen Regelungen für den Schutz des privaten Vermögens geltend machen können. Das Insolvenzrecht für private Personen kann hier also voll genutzt werden und auch wenn der Schuldner faktisch Unternehmer ist, so muss er dennoch wie ein privater Schuldner behandelt werden.

Diese Möglichkeit wird besonders gerne genutzt, denn hier kann der Unternehmer einerseits voll über den Kreditbetrag verfügen, muss gleichzeitig aber nicht seine Einkommensquelle als Sicherheit nutzen. Diese zusätzliche Absicherung ist bei einem Kredit für gewerbetreibende Personen nicht zu verachten, denn naturgemäß unterliegen Unternehmer dem berühmten unternehmerischen Risiko.

Eine Entscheidung mit vielen Konsequenzen

Welche der Möglichkeiten letztlich gewählt wird liegt meistens alleine in der Hand des Antragsstellers. Bei manchen Rechtsformen gibt es allerdings keine andere Möglichkeit der Haftung und es wird auch das Vermögen des Unternehmens zur Haftung herangezogen. Für Banken ist die volle Haftung natürlich attraktiver, aber Studien belegen immer wieder das diese Frage nur selten entscheidend bei der Bewilligung oder der Ablehnung eines Kreditvertrages für Unternehmer ist.

Bei einem Kredit für gewerbetreibende Personen entscheidet letztlich nicht nur die Haftung, sondern auch die Bonität, die Aussicht auf Unternehmenserfolg und das zu erwartende Einkommen, sowie natürlich der Verwendungszwecks über den Erfolg oder den Misserfolg eines Kreditantrages. Die Chancen auf eine Bewilligung stehen aber nicht schlecht, denn auch wenn Unternehmer einem gewissen Risiko ausgesetzt sind, so gelten sie doch als zuverlässig und in den meisten Fällen als korrekte Kreditnehmer mit entsprechendem Pflichtbewusstsein gegenüber dem Gläubigern.

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